Bauberatung
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Reduktion der Lichtverschmutzung

Anregungen des Oekozenter Pafendall und des Mouvement Ecologique

Oekozenter Pafendall und Mouvement Ecologique hatten am 7. Februar 2019 im Oekozenter Pafendall ein Fachseminar über die Möglichkeiten zur Reduzierung der Lichtverschmutzung organisiert. Die Veranstaltung war, in Präsenz von Minister Cl. Turmes, mit über 80 Teilnehmern gut besucht und die Resonanz durchweg positiv.  Ziel war, die TeilnehmerInnen in Theorie und Praxis in die Thematik einzuführen, dies mit Vorträgen von Experten und auch auf  Grundlage des Leitfadens „Gutes Licht im Außenraum“ des Umweltministeriums. (*)

Von der Bauberatung des Oekozenter Pafendall und Mouvement Ecologique wurden nun, aufgrund des geführten Austausches, eine Reihe von Anregungen formuliert, die im Folgenden resumiert dargestellt werden.

  1. Fortentwicklung des Leitfadens „Gutes Licht“ im Außenraum – vor allem aus Sicht des Naturschutzes

Der Leitfaden „Gutes Licht“ im Außenraum für das Großherzogtum Luxemburg ist bei der Bekämpfung
der Lichtverschmutzung sicherlich ein erstes sinnvolles Instrument, das hilft durch sachliche Informationen unnötige Lichtemissionen zukünftig zu vermeiden und durch konkrete Handlungsempfehlungen die Kommunen, Planungsbüros aber auch private Nutzer bei der Planung und Umsetzung emissionsreduzierender Maßnahmen zu unterstützen.

Aus Sicht des Mouvement Ecologique und des  Oekozenter Pafendall bräuchte es jedoch noch weitere Maßnahmen und Ergänzungen zum Leitfaden um die Lichtverschmutzung in Luxemburg zu reduzieren.

So beinhaltet der Leitfaden leider recht wenige klare Leitlinien aus Naturschutzsicht, vor allem im Außenbereich der Siedlungen.

Es werden allerdings in dem Leitfaden bei den Hand-
lungsempfehlungen ausschließlich die Anforderungen an die zu planende Beleuchtung geprüft, ohne dass diese aus Sicht des Umwelt- und vor allem des Naturschutzes und deren konkreten Anforderungen gegengeprüft werden.

Es wird zudem in dem Leitfaden auf keine geltenden Naturschutzgesetze oder Naturschutzziele
(Aktionsplan Naturschutz u.a.) hingewiesen. Es wird zwar wohl auf die Problematik im Bereich Fauna und Flora verwiesen, jedoch gibt es hierzu keine Hand-
lungsempfehlungen, wie man prüfen soll, ob und wo die Lichtplanung eventuell den Naturschutz tangiert. Demzufolge sollte doch eine Standardprüfung im Sinne des Naturschutzes in den Handlungsempfehlungen vorgesehen sein.

Beleuchtung bedeutet jedoch auch Eingriffe in das Artenschutzrecht!

Da die Tiergruppe der Fledermäuse als Kulturfolger häufig Reproduktionskolonien in öffentlichen Gebäuden bildet, gilt hier bei der Planung besonders vorsichtig vorzugehen. Demnach müssen bei der Durchführung der Beleuchtung öffentlicher Gebäude sowie bei der Erstellung eines Masterplans zur Beleuchtung von Dörfern und Städten mittels EIE sichergestellt werden, dass keine Quartiere von Fledermausarten mit schlechtem Erhaltungszustand betroffen sind. Hier müssen gesonderte Schutzmaßnahmen für Ein- und Ausflugöffnungen, Flugrouten und Jagdgebiete getroffen werden. Ebenfalls sind hier schädliche Farbspektren für Insekten und Fledermäuse zu vermeiden und sollten genehmigungspflichtig sein.

  1. Thema Lichtverschmutzung: Primär eine Kompetenz des Umweltministeriums

Eine weitere Empfehlung vom Mouvement Ecologique und dem Oekozenter Pafendall wäre die Kompetenz für den Bereich der Lichtverschmutzung primär im Umweltministerium oder sowohl im Energie- als auch im Umweltministerium anzusiedeln.

Durch die Umstellung auf die energiesparende LED-Leuchttechnik kann viel Energie gegenüber der alten Beleuchtungstechnik eingespart werden. Genau dieses Energieeinsparpotential birgt jedoch die Gefahr der Beleuchtungszunahme bzw. der Lichtverschwendung. Dies aus einem einfachem Grund: so manch einer geht davon aus, dass es aufgrund der Energieersparnis durch LEDs zulässig wäre, immer größere Flächen immer länger oder stärker zu beleuchten. Dies kann dazu führen, dass sich die nächtliche Außenbeleuchtung zunehmend auf ehemals dunkle Regionen ausbreitet. Die Folgen ist das weitere Voranschreiten der Lichtverschmutzung mit u.a. ihrem schädlichen Einfluss auf die Umwelt. Die Art und das Maß der Außenraumbeleuchtung ist demnach nicht nur eine Frage des Energieverbrauchs, sondern auch eine Frage der Umweltbelastung. Und die Kernkompetenzen für den Bereich Umwelt und Naturschutz liegen beim Umweltministerium!

  1. Grenzwerte für die Lichtemissionen festlegen

In Deutschland – wie auch in der Schweiz – wird die Lichtbegrenzung über das Emissionsschutzgesetz geregelt. Es geht darum, Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume ganz generell gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen. Was die Lichtverschmutzung anbelangt gilt jedoch bis dato – unseren Informationen nach – keine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Lichtimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind.

Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Lichteinwirkungen im Sinne des Bundesemissionsschutz-Gesetzes ist daher anhand von „Regelwerken sachverständiger Organisationen“ oder von „einzelfallbezogenen Gutachten“ vorzunehmen.

So sollte bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, Kirchen und Schlössern eine Obergrenze der Beleuchtungsstärke festgelegt werden.

In Erwartung einer rechtlichen Verankerung, sollte das Ministerium Empfehlungen an alle Akteure richten und vor allem bei öffentlichen Projekten des Staates selbst auf freiwilliger Ebene diese Ober-grenzen verbindlich respektieren.

  1. Klimapakt als effizientes Instrument einsetzen

Die Lichtverschmutzung ist bereits heute ein Element des Klimapaktes. Diese Tatsache ist natürlich begrüßenswert. Der Mouvement Ecologique und das Oekozenter Pafendall sind der Überzeugung, dass der Klimapakt jedoch nur dann ein wirklich effizientes Instrument zur Reduktion der Lichtverschmutzung wird, wenn die diesbezüglichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Klimapakt konkretisiert werden.

  1. Kommunale Bauordnung stärker in den Fokus rücken

Die heutige Gesetzgebung betreffend die Bebauung sieht durchaus vor, dass konkrete raumwirksame Vorgaben für die Lichtverschmutzung im Rahmen der Erstellung des PAG erstellt werden dürfen. So können z.B. für eine bestimmte Zone, die im allgemeinen Flächennutzungsplan ausgewiesen ist, Bestimmun-
gen vorgesehen werden, um in einem Korridor (z.B. zum Fledermausschutz) die Lichtverschmutzung auf ein Minimum zu reduzieren.

Leider nutzten die Gemeinden diese Möglichkeit nur sehr begrenzt, wohl auch, weil  ihnen ihre Handlungsspielräume und die Bedeutung des Themas noch immer nicht bekannt genug sind.

Die  Außenraumbeleuchtung im Bereich von Wohnhäusern, Läden, Gärten u.ä. kann zudem sehr wohl  verstärkt durch die kommunale Bauordnung geregelt werden. Das „règlement-type sur les Bâtisses, les Voies publiques et les  Sites“ besagt in Kapitel 7.3. «L’éclairage urbain doit être conçu de manière à limiter la pollution lumineuse générale, notamment la pollution nocturne du ciel et les nuisances ayant des répercussions néfastes sur la santé humaine et les écosystèmes».

Das Energie- und das Umweltministerium sollten demzufolge den Handlungsbedarf auch auf kommunaler Ebene mit Nachdruck zum Ausdruck bringen. Notwendig sind dazu sehr konkrete Empfehlungen für die ausführenden Bestimmungen im Bautenreglement, die  seitens der Ministerien für die Gemeinden erstellt werden sollten.

Eine weitere Möglichkeit wäre es im „Règlement grand-ducal concernant la performance énergétique des bâtiments d’habitation“ eine zulässige Ober-grenze für die Außenraumbeleuchtung zu definieren.

  1. Verstärkte Regelungen betreffend Werbe- und Schaufensterlicht

Oekozenter Pafendall und Mouvement Ecologique empfehlen zudem, Werbe- und Schaufensterlicht besser zu regeln als bisher. Da man in diesem Bereich der Lichtplanung um die Aufmerksamkeit der Passanten konkurriert, liegt ein Übermaß an Beleuchtung in der Natur der Sache. Hier bedarf es unbedingt kohärenterer Empfehlungen und eines rechtlichen Rahmens, um dem Ausarten an lichttechnischer Effekthascherei Einhalt zu gebieten. An dieser Stelle alleinig auf die Sensibilisierung der Händler zu setzen, ist wahrscheinlich nicht zielführend, vor allem da man bei ausländischen Handelsketten in der Regel keine direkten Ansprechpartner vor Ort antrifft.

Aufgrund des  Omnibus-Gesetzes sind die Gemeinden für die Mehrzahl der Genehmigungen für Werbetafeln zuständig. Das Innenministerium richtet in seinem «Règlement-type sur les Bâtisses, les Voies publiques et les Sites» in Art. 16 diverse Empfehlungen an die Gemeinden, wie diese Vorgaben optimalerweise umgesetzt werden sollen. Dies, was die Distanz der Anbringung von Leuchtreklamen in der Nähe von Wohnungen anbelangt und deren maximalen Leuchtdichte:

«Dans les zones d’habitation, telles que définies par le PAG, les enseignes lumineuses, y compris les écrans publicitaires, doivent être munies d’un interrupteur temporisé, réglé de manière à éteindre le dispositif lumineux au plus tard à 0h00 et jusqu’à 6h00 du matin. La luminance ne peut dépasser 2.500 cd/m2 pendant la journée et 500 cd/m2 pendant la nuit, c’est-à-dire pendant la durée comprise entre le coucher et le lever du soleil. Dans les zones destinées à être urbanisées, dédiées prioritairement à l’habitation, la luminance ne peut dépasser 300 cd/m2 pendant la nuit.»

Der Artikel sieht eine obligatorische Nacht-Abschaltvorrichtung bei Leuchtreklamen und -schirmen in Wohngebieten (zones d’habitation) vor. Die Abschalt-zeiten sollten jedoch restriktiver sein und wie beim Lärmschutz von 22:00 – 07:00 gelten. Zudem sollten  diese Abschaltzeiten überall gelten und eingehalten werden, also auch außerhalb der Siedlungsgebiete.

Die genannten Empfehlungen sollten weitaus stärker im Sinne der Vermeidung der Lichtverschmutzung verfasst werden, dies u.a. was zulässige Obergrenzen anbelangt, d.h. das „règlement-type“ entsprechend überarbeitet werden.

Insgesamt wäre es wünschenswert, dass die Handlungsempfehlungen im Leitfaden mit den Vorgaben im „Règlement type sur les Bâtisse, les Voies publiques et les Sites“ betreffend der maximal zulässigen mittleren vertikalen Beleuchtungsstärke auf der Fensterebene des zu bewertenden Raums bzw. betreffend der maximale Leuchtdichte in den verschiedenen Zonen aufeinander abgestimmt würden.

Zudem fehlen konkrete Empfehlungen bezüglich der Beleuchtung von Schaufenstern. Es wäre daher wünschenswert, dass auch die diesbezügliche Hand-
lungsempfehlungen aus dem Leitfaden in das „Règlement-type sur les Bâtisses, les Voies publiques et les Sites“ integriert werden würden.

Es wäre jedoch falsch, diese Verantwortung alleine den Gemeinden zu überlassen. Der Mouvement Ecologique und das Oekozenter Pafendall treten dafür ein, dass – über das „Rêglement-type“ hinaus – z.B. im Rahmen eines Emissionsschutz-Gesetzes – seitens des Staates klare Grenzwerte definiert werden, die in bestimmten Sachlagen eingehalten werden müssen.

  1. Kommodo-Inkommodo- sowie Naturschutz-Gesetzgebung überarbeiten

So wichtig beide Organisationen die Empfehlungen im Leitfaden erachten: es führt auch kein Weg an klaren rechtlichen Vorschriften vorbei.

Im Kommodo-Inkommodo-Gesetz wird nicht explizit genug darauf verwiesen, dass die Lichtverschmutzung ebenfalls zentrales Element der Genehmigung sein muss; in diesem Sinne sollte das Gesetz überarbeitet und klarere Bestimmungen erhalten.

Gleiches gilt für das Naturschutzgesetz: Wenn bei der Anlage bzw. Erneuerung von künstlichen Beleuchtungen artenschutzrechtliche Aspekte spielen, müssen Gebäude / Siedlungen mit bekannten Reproduktionsquartieren bedrohter Fledermausarten besonderen Schutz vor falscher Beleuchtung genießen.

Ebenso muss bei beleuchteten Großprojekten (siehe CFL-MultiModal) eine Beleuchtungsstudie vorgelegt werden, in der sowohl die weitestmögliche Reduzierung der Lichtverschmutzung wie auch eventuelle Auswirkungen z.B. auf NATURA 2000-Schutzgebiete sowie bedrohte Arten Rechnung getragen wird.

Sicherlich hat das Umweltministerium bereits heute eine entsprechende Verantwortung: diese sollte jedoch sowohl im Innen- als auch im Außenbereich von Siedlungen noch besser definiert und rechtlich stärker verankert werden.

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